NBK Kommentar
						Art. D.IV.9.   Mit  Ausnahme  der  Natur-,  Parkgebiete  und  der  Areale  mit  bemerkenswertem 
  Ausblick kann eine Städtebaugenehmigung oder eine damit verbundene StädtebaubescheinigungNr. 2 in einem Gebiet des Sektorenplans, das mit dem Gegenstand des Antrags nicht vereinbar ist, 
  erteilt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:1° das Gelände liegt zwischen zwei (vor dem Inkrafttreten des Sektorenplans – Dekret vom 12. Juli 
  2017)  gebauten  Wohnhäusern  oder  zwischen  einem  vor  dem  Inkrafttreten  des  Sektorenplansgebauten Wohnhaus und einem in einem Wohngebiet oder Wohngebiet mit ländlichem Charakter
gebautem Wohnhaus, die höchstens 100 Meter voneinander entfernt sind;
2° dieses  Gelände  und diese  Wohnhäuser  befinden  sich  direkt  am  Wegenetz  und  auf  derselben 
  Seite eines öffentlichen Verkehrswegs, der unter Berücksichtigung der Ortslage eine ausreichendeWasser-, Stromversorgung und Entwässerungsausrüstung, einen festen Belag hat und eine
ausreichende Breite aufweist;
3° die  Bauten,  Umbauten,  Erweiterungen  oder  Wiederaufbauten  beeinträchtigen  nicht  die 
  Einrichtung des Gebiets. 
  Vorhandensein auf dem betroffenen Gelände eines natürlichen oder künstlichen Elements, wie
beispielsweise ein Wasserlauf oder ein Verkehrsweg, berechnet.
Es darf jedoch keine Städtebaugenehmigung bzw. -bescheinigung Nr. 2 erteilt werden, wenn sich 
  die Gelände direkt an öffentlichen Verkehrswegen befinden, die aus mindestens vier Fahrspurenbestehen.