Gesetzestext - NBK - Neue Bewegung für Kelmis

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NBK Kommentar

Art. D.IV.9.   Mit  Ausnahme  der  Natur-,  Parkgebiete  und  der  Areale  mit  bemerkenswertem
 Ausblick kann eine Städtebaugenehmigung oder eine damit verbundene Städtebaubescheinigung
 
Nr. 2 in einem Gebiet des Sektorenplans, das mit dem Gegenstand des Antrags nicht vereinbar ist,
 erteilt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
 
 
1° das Gelände liegt zwischen zwei (vor dem Inkrafttreten des Sektorenplans – Dekret vom 12. Juli
 2017)  gebauten  Wohnhäusern  oder  zwischen  einem  vor  dem  Inkrafttreten  des  Sektorenplans
 gebauten Wohnhaus und einem in einem Wohngebiet oder Wohngebiet mit ländlichem Charakter
 gebautem Wohnhaus, die höchstens 100 Meter voneinander entfernt sind;
 
 
2° dieses  Gelände  und diese  Wohnhäuser  befinden  sich  direkt  am  Wegenetz  und  auf  derselben
 Seite eines öffentlichen Verkehrswegs, der unter Berücksichtigung der Ortslage eine ausreichende
 Wasser-,  Stromversorgung  und  Entwässerungsausrüstung,  einen  festen  Belag  hat  und  eine
 ausreichende Breite aufweist;
 
 
3° die  Bauten,  Umbauten,  Erweiterungen  oder  Wiederaufbauten  beeinträchtigen  nicht  die
 
Einrichtung des Gebiets.
 
 Der  in  Absatz 1  Ziffer 1  erwähnte  Abstand  von  100  Metern  wird  unabhängig  von  dem
 Vorhandensein  auf  dem  betroffenen  Gelände  eines  natürlichen  oder  künstlichen  Elements,  wie
 beispielsweise ein Wasserlauf oder ein Verkehrsweg, berechnet.
 
 
Es darf jedoch keine Städtebaugenehmigung bzw. -bescheinigung Nr. 2 erteilt werden, wenn sich
 die Gelände direkt an öffentlichen Verkehrswegen befinden, die aus mindestens vier Fahrspuren
 bestehen.

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